Kinder haben
Anspruch auf einen Vorschuss für laufende elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn
die ihnen zustehenden Alimentenzahlungen ausbleiben, verspätet oder nicht
vollständig bezahlt werden. Rückständige Forderungen werden nicht bevorschusst.
Es besteht jedoch ein Anspruch auf Inkassohilfe.
Der
Bevorschussungsanspruch steht auch mündigen Kindern in Ausbildung zu, sofern
sie über einen Unterhaltstitel verfügen, der über das Mündigkeitsalter hinaus
gültig und vollstreckbar ist.
Unterhaltsbeiträge
für Geschiedene (nachehelicher Unterhalt) werden nicht bevorschusst. Es besteht
jedoch ein Anspruch auf Inkassohilfe.