Bevor Sozialhilfe ausbezahlt wird,
wird nach dem Grundsatz der Subsidiarität abgeklärt, ob die
hilfsbedürftige Person Anspruch auf andere Unterstützungsleistungen hat z.B.
Sozialversicherungsleistungen, Stipendien oder Betreuungsbeiträge. Auch die
Unterstützung durch Verwandte gehört dazu.
Elterliche
Unterhaltspflicht (Elternbeiträge)
Eltern haben für den Unterhalt ihrer
Kinder aufzukommen (Art. 276 ZGB). Sie sind über die
Mündigkeit der Kinder hinaus zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, solange
sich das Kind noch in der Erstausbildung befindet und den Eltern ein
Unterhaltsbeitrag finanziell und persönlich zugemutet werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
Wird der Unterhalt eines Kindes ganz
oder teilweise aus öffentlichen Mitteln bestritten, so geht der
Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern in diesem Umfang mit allen Rechten
auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB).
Verwandtenunterstützung
(Verwandtenbeiträge)
Die direkten Verwandten in auf- und
absteigender Linie (Grosseltern, Eltern, Kinder) sind verpflichtet, Unterhaltsbeiträge zu leisten. Dies unter der Voraussetzung, dass sie
in finanziell günstigen Verhältnissen leben, sich die unterstützte Person in
einer Notlage befindet und ein Unterhaltsbeitrag im konkreten Fall zumutbar
erscheint (Art.328 ff. ZGB).