Von Familienpflege spricht man, wenn 1 bis 3 minderjährige Kinder dauernd (also Tag und Nacht), ausserhalb des elterlichen Haushaltes durch andere Personen als die leiblichen Eltern betreut werden. Die Familienpflege ist melde- und bewilligungspflichtig (für Pflegekinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr).
Die Bewilligungspflicht gilt auch für Verwandte inklusive Grosseltern eines Pflegekindes.
Zuständig für das Erteilen der Bewilligung ist das Kantonale Jugendamt (KJA) des Kantons Bern.
Wer mehr als drei Kindern oder Jugendlichen regelmässig entgeltliche oder unentgeltliche Erziehung, Pflege und Betreuung tags- und nachtsüber gewährt, benötigt eine Betriebsbewilligung (Art. 16 ALKV). Das KJA ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung. Mehr dazu finden sie hier.