Kostenbeteiligung Kindesschutz§massnahmen

Wenn ein Kind in der Betreuung und Erziehung Hilfe von Fachpersonen benötigt, entstehen oft zusätzliche Kosten. Diese Hilfen werden als Kindesschutzmassnahmen bezeichnet und können sowohl ambulante (z.B. sozialpädagogische Familienbegleitung, Mediation, therapeutische Angebote u.ä.), als auch stationäre Angebote umfassen (z.B. Unterbringung in einer Pflegefamilie oder in einer Institution).

Wer hilft bei der Finanzierung?

Die Eltern müssen grundsätzlich für den Unterhalt ihres Kindes aufkommen. Die Kosten unterstützender Massnahmen, unabhänig davon ob diese freiwillig organisiert oder von der KESB verfügt werden, gelten als Kindesunterhalt.

Sind Eltern mit der ambulanten oder stationären Massnahme einverstanden, werden die Kosten durch das Kantonale Jugendamt vorfinanziert. Werden die Massnahmen durch die KESB angeordnet, finanziert diese die Kosten vor. In beiden Fällen prüft der Regionale Sozialdienst Frutigen, in welchem Rahmen sich die Eltern an den Kosten beteiligen können. Dies ist Einkommens- und Vermögensabhängig. Die Vorgaben für die Kostenbeteiligung sind in der Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV) festgelegt.

Sobald der Regionale Sozialdienst Frutigen oder die KESB die Leistungen vermittelt oder angeordnet hat, werden die Eltern vom RSD aufgefordert, ihre letzte Steuerveranlagung einzureichen. Gestützt darauf wird mit den Eltern eine Vereinbarung über eine mögliche Kostenbeteiligung vereinbart.

Sozialabteilung / §Regionaler Sozialdienst Frutigen, Sozialhilfe, Kindes- & Erwachsenenschutz
Kinder und Jugendliche, Soziale Sicherheit

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