Steuererlass

Ein allfälliger Steuererlass soll eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person ermöglichen. Der Erlass darf sich nicht zugunsten von anderen, gleichrangigen Gläubigern auswirken. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die steuerpflichtige Person Anspruch auf den Erlass. Laufende Erlassgesuche stoppen in der Regel weitere Inkassomassnahmen. Bei Erlassgesuchen bleibt die gesetzliche Verzugszinspflicht in jedem Fall vorbehalten.

Ausgefüllte Gesuche bitte persönlich am Schalter der Finanzverwaltung der Steuerverwaltung abgeben. So können diese vorbesprochen und allfällig fehlende Unterlagen direkt eingefordert werden.

Hier kann das Steuererlassgesuch heruntergeladen werden.

weitere Informationen
Finanzabteilung, Steuerverwaltung
Gemeindesteuern

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